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Wer aus seinem alten Mietvertrag raus will, schickt dem Vermieter eine Kündigung. Dabei müssen aber einige Regeln beachtet werden.
Die meisten Mietverträge gelten unbefristet, ein Ende des Mietverhältnisses ist nicht im Vertrag festgeschrieben. Aber es ist natürlich üblich, dass ein Mieter seine Wohnung nach ein paar Jahren wechselt, da er entweder aus beruflichen oder privaten Gründen wegziehen muss oder eine bessere Bleibe gefunden hat. Vorab muss natürlich der alte Mietvertrag gekündigt werden.
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Den Wohnungswechsel leitet meist eine ordentliche Kündigung ein. Bei dieser Form der Kündigung braucht der Mieter keinen Grund für das Vertragsende anzugeben. Das geht schließlich niemanden etwas an. Die Kündigung muss allerdings in schriftlicher Form erfolgen – und sie muss fristgerecht beim Vermieter im Briefkasten landen.
In der Regel gilt bei unbefristeten Mietverträgen für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Genauer: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats dem Vermieter zugestellt sein, dann ist der Vertrag zum Ende des übernächsten Monats beendet. Für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, also vor der Mietrechtsreform, gelten unter Umständen andere Kündigungsfristen.
Der Mieter hat grundsätzlich auch das Recht zu einer fristlosen Kündigung. Die ist aber an enge Vorgaben gebunden. Das Mietrecht gestattet eine fristlose Kündigung durch den Mieter nur dann, wenn der Vermieter nachweislich seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, also etwa schwere Mängel und Schäden an der Wohnung auch nach Aufforderung und Fristsetzung nicht beseitigt hat.
Unser Ansporn für die Auszeichnungen ist die Zufriedenheit unserer Kunden, ihre Wünsche wollen wir zuverlässig erfüllen. Für unsere Mitarbeitenden werden durch das Qualitätsmanagement die Arbeitsbedingungen verbessert und ihre Motivation erhöht. Wir danken an dieser Stelle ganz besonders allen Mitarbeitern, die sich für die Firma einsetzen. Ohne Ihren Einsatz hätten wir diesen nachhaltigen Erfolg nicht erreicht!
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