Die Coronakrise ist eine Ausnahmesituation für die Bundesrepublik. Für einige Mieter kommen zu den gesundheitlichen Sorgen nun die Ängste dazu, ihre Wohnung zu verlieren. Am Montag hat das Bundeskabinett ein Hilfspaket auf den Weg gebracht, das am heutigen Mittwoch durch den Bundestag und am Freitag durch den Bundesrat gehen soll. Das Paket soll Mieter vor dem Verlust ihrer Wohnung bei Zahlungsrückständen bewahren.
Ihnen darf in der Krise wegen Mietschulden nicht gekündigt werden. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 2020. Der Mieter soll die ausgefallene Miete bis Ende Juni 2022 nachzahlen dürfen. „Eine richtige Entscheidung. In der derzeitigen Situation muss unbedingt vermieden werden, dass Menschen ihr Dach über dem Kopf verlieren“, sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mieterverein München. „Zusätzlich wäre es nötig, einen Sicher-Wohnen-Fonds einzurichten, der Mietern und auch Vermietern hilft. Ein solcher Fonds könnte beispielsweise einspringen, wenn Mieter die Miete auch nach Ende Juni 2022 nicht nachbezahlen können.“
Wenn doch eine Wohnungsübergabe – aus welchem Grund auch immer – stattfindet, dann muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Beteiligten eingehalten werden. Dieser Abstand soll das Risiko einer Weiterverbreitung des Virus minimieren.
Eine Pflicht zu einer persönlichen Wohnungsübergabe gibt es nicht. Alternativ könnten der Mieter und der Vermieter getrennt voneinander die Wohnung betreten und diese besichtigen sowie Fotos vom Zustand machen und dem Anderen per Email zusenden. Wir empfehlen Mietern, noch einen Zeugen den Zustand der Wohnung dokumentieren zu lassen. Die Kommunikation mit dem Vermieter muss dann per Email oder telefonisch stattfinden. Denkbar wäre auch, die Abnahme per Skype oder Facetime durchzuführen.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist möglich, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Kündigenden aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§543 BGB). Ein solcher wichtiger Grund könnte vorliegen, wenn ein Mieter für längere Zeit nicht die Möglichkeit hat, in die Schweiz zu kommen. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht könnte auch mit einem Wegfallen der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) begründet werden. In diesem Paragrafen ist festgehalten, dass ein benachteiligter Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten kann, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags waren, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist. Hier wird es darauf ankommen, wie lange solche Ausreisesperren gelten und wie die Gerichte die Interessen des Mieters und des Vermieters gegeneinander abwägen. Möglicherweise kann ein Gericht verfügen, dass der Kündigende eine Ausgleichszahlung an den Vermieter zahlen muss. Auch hier gilt: Mieter und Vermieter sollten nach Möglichkeit miteinander reden, langwierige Prozesse vermeiden und sich einigen.
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