- Der Umzug erfolgt in eine barrierefreie Wohnung.
- Durch den Umzug wird die häusliche Pflege ermöglicht oder wesentlich erleichtert
- Durch den Umzug wird die selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt und der Bedarf an Pflege verringert.
Nach §28a Abs. 1 Nr. 5 SGB XI kann der Umzug in die barrierefreie Wohnung als eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme auch für Versicherte ab dem Pflegegrad 1 geleistet werden.
Eine „Massnahme“ liegt unter Umständen auch dann vor, wenn innerhalb eines Hauses umgezogen wird. Selbst die behindertengerechte Möbelumstellung innerhalb einer Wohnung gilt in diesem Fall als eine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.
Auch hier zahlt die Pflegekasse, wenn notwendige Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt unter anderem:
- Absenkung des Briefkastens auf Greifhöhe
- Installation der Waschmaschine in der Küche, um im Badezimmer mehr Bewegungsfreiheit zu verschaffen
- Änderungen der Kücheneinrichtung, wie die Versetzung der Türgriffe an den Schränken und Elektrogeräten, auf greifbare Höhe, behindertengerechte Änderungen der Arbeitsplatte und Absenkung der Oberschränke.
- Beseitigung von Rutsch -und Sturzgefahren durch Änderung des Bodenbelags
- Möbelumstellung in der Wohnung, um die Räume behinderungsgerecht zu gestalten
- Installation von Armaturen / Schlauchbrausen mit verlängertem Hebel, um deren Benutzung zu erleichtern Änderungen der Höhe der Einrichtungsgegenstände, z.B. im Wohn- und Schlafzimmer